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Proceeding Decision

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Main Details:

Registry number
ACT_459767/2023
Date
Parties
Franz Kaldewei GmbH & Co. KG
v.
Bette GmbH & Co. KG
Order/Decision reference
ORD_598324/2023
Type of action
Infringement Action
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division

German Headnotes:

1. Im Rahmen von Art. 28 EPGÜ kann sich der Nutzer der erfindungsgemäßen Technologie nur auf die Rechte berufen, die ihm die jeweiligen nationalen Regelungen der jeweiligen Vertragsmitgliedsstaaten zubilligen. Davon ausgehend muss das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts für jeden der geschützten Vertragsstaaten vorgetragen werden. 2. Der in Art. 68 EPGÜ i.V.m. R. 131.1 (c) und R. 141 VerfO normierte Antrag auf Offenlegung der Bücher ist Teil des Verfahrens zur Festsetzung der Höhe des angeordneten Schadenersatzes und dort gegebenenfalls dem bezifferten Schadenersatzanspruch vorgeschaltet. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der Bücher im Verletzungsverfahren scheidet daher aus. 3. Art. 68 Abs. 3 (a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO geben eine materielle Berechtigung, bereits im Verletzungsverfahren Informationen zu fordern, welche die Klägerseite benötigt, um die Auskünfte auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre Schadensberechnung zu erlangen. Inhaltlich richtet sich ein solcher Antrag auf die Informationen über die Kostenfaktoren, auf die sich die Beklagtenseite bei der Berechnung ihrer Gewinne beruft. Daneben kann der Patentinhaber im Rahmen dieses Übermittlungsrechts ebenfalls eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ verlangen, nämlich Rechnungen oder, wenn diese nicht verfügbar sind, hilfsweise Lieferscheine. 4. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich hieran auszurichten. 5. Ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung ist spätestens gleichzeitig mit dem Sachvortrag zu stellen, für den die Partei die rückwirkende Fristverlängerung begehrt. Wird ein solcher Antrag nachgeschoben, hat dieser grundsätzlich von vornherein keine Erfolgsaussicht.

German Schlüsselwörter:

Vorlage von Belegen, Anspruch auf Offenlegung der Bücher, Vorbenutzungsrecht, mittelbare Patentverletzung, endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen, nachträgliche Fristverlängerung, Anspruch auf Informationen