Suche nach Ausnahmen PATENTNUMMER (EP--------) Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung Nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können Anmelder oder Inhaber eines „klassischen“ europäischen Patents sowie Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein „klassisches“ europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für ihre Anmeldung, ihr Patent oder ihr ergänzendes Schutzzertifikat ausschließen. In diesem Falle ist das EPG für Streitigkeiten in Bezug auf diese Anmeldung, dieses Patent oder dieses ergänzende Schutzzertifikat nicht zuständig.Bitte beachten Sie, dass für Einheitspatente kein Ausschluss der Zuständigkeit des EPG möglich ist.Für eine wirksame Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:Die Ausnahmeregelung kann ausschließlich in Bezug auf alle Staaten in Anspruch genommen werden, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.Die Ausnahmeregelung kann nur in Anspruch genommen werden, solange in Bezug auf die betreffende Anmeldung bzw. das betreffende Patent oder ergänzende Schutzzertifikat keine Klage vor dem EPG erhoben wurde.Die Ausnahmeregelung kann nur über das Fallbearbeitungssystem (CMS) beansprucht werden, das alle Verfahrensvorschriften für eine Ausnahmeregelung oder den Widerruf einer unzulässigen Ausnahmeregelung gemäß Regel 5 und 5A der Verfahrensordnung des EPG umsetzt. Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stehen Ihnen ausführliche Hinweise zur Verfügung.Für mehrere oder automatische Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verfügbar sein, mit der eine direkte und sichere Kommunikation mit dem CMS möglich sein wird.Ebenso ist es möglich, einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu berichtigen, auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu verzichten oder einen Antrag auf Entfernung eines unberechtigten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Verzichts der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist jederzeit möglich, solange in Bezug auf die betreffende Anmeldung bzw. das betreffende Patent oder ergänzende Schutzzertifikat keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.Weitere Informationen über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sind dem Leitfaden für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu entnehmen.
Suche nach Ausnahmen PATENTNUMMER (EP--------) Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung Nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können Anmelder oder Inhaber eines „klassischen“ europäischen Patents sowie Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein „klassisches“ europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für ihre Anmeldung, ihr Patent oder ihr ergänzendes Schutzzertifikat ausschließen. In diesem Falle ist das EPG für Streitigkeiten in Bezug auf diese Anmeldung, dieses Patent oder dieses ergänzende Schutzzertifikat nicht zuständig.Bitte beachten Sie, dass für Einheitspatente kein Ausschluss der Zuständigkeit des EPG möglich ist.Für eine wirksame Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:Die Ausnahmeregelung kann ausschließlich in Bezug auf alle Staaten in Anspruch genommen werden, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.Die Ausnahmeregelung kann nur in Anspruch genommen werden, solange in Bezug auf die betreffende Anmeldung bzw. das betreffende Patent oder ergänzende Schutzzertifikat keine Klage vor dem EPG erhoben wurde.Die Ausnahmeregelung kann nur über das Fallbearbeitungssystem (CMS) beansprucht werden, das alle Verfahrensvorschriften für eine Ausnahmeregelung oder den Widerruf einer unzulässigen Ausnahmeregelung gemäß Regel 5 und 5A der Verfahrensordnung des EPG umsetzt. Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stehen Ihnen ausführliche Hinweise zur Verfügung.Für mehrere oder automatische Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verfügbar sein, mit der eine direkte und sichere Kommunikation mit dem CMS möglich sein wird.Ebenso ist es möglich, einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu berichtigen, auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu verzichten oder einen Antrag auf Entfernung eines unberechtigten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Verzichts der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist jederzeit möglich, solange in Bezug auf die betreffende Anmeldung bzw. das betreffende Patent oder ergänzende Schutzzertifikat keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.Weitere Informationen über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sind dem Leitfaden für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu entnehmen.
Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung Nach Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) können Anmelder oder Inhaber eines „klassischen“ europäischen Patents sowie Inhaber eines ergänzenden Schutzzertifikats, das zu einem durch ein „klassisches“ europäisches Patent geschützten Erzeugnis erteilt worden ist, die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für ihre Anmeldung, ihr Patent oder ihr ergänzendes Schutzzertifikat ausschließen. In diesem Falle ist das EPG für Streitigkeiten in Bezug auf diese Anmeldung, dieses Patent oder dieses ergänzende Schutzzertifikat nicht zuständig.Bitte beachten Sie, dass für Einheitspatente kein Ausschluss der Zuständigkeit des EPG möglich ist.Für eine wirksame Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:Die Ausnahmeregelung kann ausschließlich in Bezug auf alle Staaten in Anspruch genommen werden, für die das europäische Patent erteilt wurde oder die in der Anmeldung benannt sind.Die Ausnahmeregelung kann nur in Anspruch genommen werden, solange in Bezug auf die betreffende Anmeldung bzw. das betreffende Patent oder ergänzende Schutzzertifikat keine Klage vor dem EPG erhoben wurde.Die Ausnahmeregelung kann nur über das Fallbearbeitungssystem (CMS) beansprucht werden, das alle Verfahrensvorschriften für eine Ausnahmeregelung oder den Widerruf einer unzulässigen Ausnahmeregelung gemäß Regel 5 und 5A der Verfahrensordnung des EPG umsetzt. Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung stehen Ihnen ausführliche Hinweise zur Verfügung.Für mehrere oder automatische Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung wird eine Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) verfügbar sein, mit der eine direkte und sichere Kommunikation mit dem CMS möglich sein wird.Ebenso ist es möglich, einen Antrag auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu berichtigen, auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu verzichten oder einen Antrag auf Entfernung eines unberechtigten Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung oder eines unbefugten Verzichts der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu stellen. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist jederzeit möglich, solange in Bezug auf die betreffende Anmeldung bzw. das betreffende Patent oder ergänzende Schutzzertifikat keine Klage vor einem nationalen Gericht erhoben wurde.Weitere Informationen über die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sind dem Leitfaden für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zu entnehmen.