Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht Für das Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache im Allgemeinen die Sprache, die im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz in der betreffenden Rechtssache verwendet wurde. Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz Die Verfahrenssprache vor jeder Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz ist eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem die betreffende Kammer ihren Sitz hat, oder die von den Staaten, die sich eine Regionalkammer teilen, bestimmte(n) Amtssprache(n). Die Staaten können eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Englisch, Französisch oder Deutsch) als Verfahrenssprache ihrer örtlichen oder regionalen Kammer bestimmen. Vor der Zentralkammer oder, wenn die Parteien dies vor einer örtlichen Kammer vereinbaren, kann die Verfahrenssprache die Sprache sein, in der das Patent erteilt wurde (Deutsch, Englisch oder Französisch). KammerSprache(n)LokalkammerWien (AT)Deutsch, EnglischBrüssel (BE)Niederländisch, Französisch, Deutsch, Englisch *Kopenhagen (DK)Dänisch, EnglischHelsinki (FI)Finnisch, Schwedisch, EnglischParis (FR)Französisch, Englisch *Düsseldorf (DE)Deutsch, Englisch *Hamburg (DE)Deutsch, Englisch *Mannheim (DE)Deutsch, Englisch *München (DE)Deutsch, Englisch *Mailand (IT)Italienisch, Englisch *Den Haag (NL)Niederländisch, EnglischLissabon (PT)Portugiesisch, EnglischLjubljana (SI)Slowenisch, EnglischRegionalkammerNordisch-baltisch (SE, EE, LT, LV)Englisch* Siehe Regel 14.2(c) der EPG-Verfahrensordnung (VerfO) bezüglich der Verwendung der Amtssprache(n) gemäß Regel 14.1(a) VerfO und/oder des Erlasses von Anordnungen oder Entscheidungen in der/den Amtssprache(n) gemäß Regel 14.1(a) VerfO. In Bezug auf die Lokalkammer Brüssel (BE)**, siehe auch Regel 14.2(b) VerfO..** Nachfolgend finden Sie Links zu der Erklärung des Königreichs Belgien zur Verfahrenssprache vor der in Brüssel etablierten Lokalkammer:• Link für die NL- und EN-Fassung der Erklärung (Belgisches Staatsblatt):http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/wet/2014/05/27/2023042078/staatsblad• Link für die FR- und DE-Fassung der Erklärung (Belgisches Staatsblatt):http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2014/05/27/2023042078/moniteur
Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht Für das Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache im Allgemeinen die Sprache, die im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz in der betreffenden Rechtssache verwendet wurde. Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz Die Verfahrenssprache vor jeder Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz ist eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem die betreffende Kammer ihren Sitz hat, oder die von den Staaten, die sich eine Regionalkammer teilen, bestimmte(n) Amtssprache(n). Die Staaten können eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Englisch, Französisch oder Deutsch) als Verfahrenssprache ihrer örtlichen oder regionalen Kammer bestimmen. Vor der Zentralkammer oder, wenn die Parteien dies vor einer örtlichen Kammer vereinbaren, kann die Verfahrenssprache die Sprache sein, in der das Patent erteilt wurde (Deutsch, Englisch oder Französisch). KammerSprache(n)LokalkammerWien (AT)Deutsch, EnglischBrüssel (BE)Niederländisch, Französisch, Deutsch, Englisch *Kopenhagen (DK)Dänisch, EnglischHelsinki (FI)Finnisch, Schwedisch, EnglischParis (FR)Französisch, Englisch *Düsseldorf (DE)Deutsch, Englisch *Hamburg (DE)Deutsch, Englisch *Mannheim (DE)Deutsch, Englisch *München (DE)Deutsch, Englisch *Mailand (IT)Italienisch, Englisch *Den Haag (NL)Niederländisch, EnglischLissabon (PT)Portugiesisch, EnglischLjubljana (SI)Slowenisch, EnglischRegionalkammerNordisch-baltisch (SE, EE, LT, LV)Englisch* Siehe Regel 14.2(c) der EPG-Verfahrensordnung (VerfO) bezüglich der Verwendung der Amtssprache(n) gemäß Regel 14.1(a) VerfO und/oder des Erlasses von Anordnungen oder Entscheidungen in der/den Amtssprache(n) gemäß Regel 14.1(a) VerfO. In Bezug auf die Lokalkammer Brüssel (BE)**, siehe auch Regel 14.2(b) VerfO..** Nachfolgend finden Sie Links zu der Erklärung des Königreichs Belgien zur Verfahrenssprache vor der in Brüssel etablierten Lokalkammer:• Link für die NL- und EN-Fassung der Erklärung (Belgisches Staatsblatt):http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/wet/2014/05/27/2023042078/staatsblad• Link für die FR- und DE-Fassung der Erklärung (Belgisches Staatsblatt):http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2014/05/27/2023042078/moniteur
Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht Für das Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache im Allgemeinen die Sprache, die im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz in der betreffenden Rechtssache verwendet wurde.
Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz Die Verfahrenssprache vor jeder Lokal- oder Regionalkammer des Gerichts erster Instanz ist eine Amtssprache der Europäischen Union, die die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staates ist, in dem die betreffende Kammer ihren Sitz hat, oder die von den Staaten, die sich eine Regionalkammer teilen, bestimmte(n) Amtssprache(n). Die Staaten können eine oder mehrere der Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Englisch, Französisch oder Deutsch) als Verfahrenssprache ihrer örtlichen oder regionalen Kammer bestimmen. Vor der Zentralkammer oder, wenn die Parteien dies vor einer örtlichen Kammer vereinbaren, kann die Verfahrenssprache die Sprache sein, in der das Patent erteilt wurde (Deutsch, Englisch oder Französisch).
KammerSprache(n)LokalkammerWien (AT)Deutsch, EnglischBrüssel (BE)Niederländisch, Französisch, Deutsch, Englisch *Kopenhagen (DK)Dänisch, EnglischHelsinki (FI)Finnisch, Schwedisch, EnglischParis (FR)Französisch, Englisch *Düsseldorf (DE)Deutsch, Englisch *Hamburg (DE)Deutsch, Englisch *Mannheim (DE)Deutsch, Englisch *München (DE)Deutsch, Englisch *Mailand (IT)Italienisch, Englisch *Den Haag (NL)Niederländisch, EnglischLissabon (PT)Portugiesisch, EnglischLjubljana (SI)Slowenisch, EnglischRegionalkammerNordisch-baltisch (SE, EE, LT, LV)Englisch* Siehe Regel 14.2(c) der EPG-Verfahrensordnung (VerfO) bezüglich der Verwendung der Amtssprache(n) gemäß Regel 14.1(a) VerfO und/oder des Erlasses von Anordnungen oder Entscheidungen in der/den Amtssprache(n) gemäß Regel 14.1(a) VerfO. In Bezug auf die Lokalkammer Brüssel (BE)**, siehe auch Regel 14.2(b) VerfO..** Nachfolgend finden Sie Links zu der Erklärung des Königreichs Belgien zur Verfahrenssprache vor der in Brüssel etablierten Lokalkammer:• Link für die NL- und EN-Fassung der Erklärung (Belgisches Staatsblatt):http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/wet/2014/05/27/2023042078/staatsblad• Link für die FR- und DE-Fassung der Erklärung (Belgisches Staatsblatt):http://www.ejustice.just.fgov.be/eli/loi/2014/05/27/2023042078/moniteur