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Praxishinweise

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Verwaltung der ständigen Richter am Gericht erster Instanz

Ständige Richter werden in allen Kammern des EPG benannt, um dafür zu sorgen, dass an allen Werktagen äußerst dringende Klagen behandelt werden können (Regel 345.5 VerfO).

In der Regel werden als „äußerst dringend“ gekennzeichnete Anträge von der Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer formell geprüft und einem Richter am selben Tag zugewiesen, wenn sie vor 16 Uhr eingereicht werden, und am nächstfolgenden Werktag, wenn sie später eingereicht werden, es sei denn, die besondere Situation des Falles – die der Nebenstelle der zuständigen Kammer mitzuteilen ist – erfordert ein anderes Vorgehen des Gerichts.

Um sicherzustellen, dass der Antrag so effizient und schnell wie möglich bearbeitet wird, werden die Antragsteller gebeten, sich so bald wie möglich – in jedem Fall jedoch vor 16 Uhr am Tag der Einreichung – mit der Nebenstelle der von der vorgesehenen Klage betroffenen Kammer in Verbindung zu setzen und vorab Informationen über die beabsichtigte Klage zu übermitteln. Die Antragsteller werden außerdem gebeten, dem Gericht eine englische Übersetzung der Antragsschrift und aller relevanten Beweisstücke vorzulegen.