Main Details: Registry number App_36218/2024 Date 27. Juni 2024 Parties Dolby International AB Order/Decision reference ORD_36435/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Befasst sich der Beklagte im Rahmen der Begründung des durch ihn erhobenen FRAND-Einwandes umfassend mit Lizenzverhandlungen zwischen ihm und einem Patentpool, kann der Kläger auf dieses Vorbringen nur dann umfassend erwidern, wenn er mit Mitarbeitern des Patentpools Rücksprache halten kann. Wird der Kläger an einer solchen Rücksprache zunächst durch einen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gerichteten Antrag (R. 262A VerfO) gehindert, kann seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen werden, dass seine Frist zur Erwiderung auf dieses Vorbringen auf Antrag entsprechend verlängert wird. 2. Auch wenn sich ein Geheimnisschutzantrag nur auf einen abgrenzbaren Teil eines Schriftsatzes, wie etwa die Ausführungen zum FRAND-Einwand, bezieht, kann von einer lediglich teilweisen, auf den betroffenen Teil beschränkten Fristverlängerung im Interesse einer effektiven Verfahrensführung und zur Verhinderung eines dauerhaften Auseinanderlaufens der Fristen abgesehen werden, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch eine sich auf den gesamten Schriftsatz beziehende Fristverlängerung nicht gefährdet wird. German Schlüsselwörter: teilweise Fristverlängerung, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, einheitliche Fristverlängerung, FRAND-Einwand, R. 262A-Antrag, Fristverlängerung Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number App_36218/2024 Date 27. Juni 2024 Parties Dolby International AB Order/Decision reference ORD_36435/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Befasst sich der Beklagte im Rahmen der Begründung des durch ihn erhobenen FRAND-Einwandes umfassend mit Lizenzverhandlungen zwischen ihm und einem Patentpool, kann der Kläger auf dieses Vorbringen nur dann umfassend erwidern, wenn er mit Mitarbeitern des Patentpools Rücksprache halten kann. Wird der Kläger an einer solchen Rücksprache zunächst durch einen auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen gerichteten Antrag (R. 262A VerfO) gehindert, kann seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch Rechnung getragen werden, dass seine Frist zur Erwiderung auf dieses Vorbringen auf Antrag entsprechend verlängert wird. 2. Auch wenn sich ein Geheimnisschutzantrag nur auf einen abgrenzbaren Teil eines Schriftsatzes, wie etwa die Ausführungen zum FRAND-Einwand, bezieht, kann von einer lediglich teilweisen, auf den betroffenen Teil beschränkten Fristverlängerung im Interesse einer effektiven Verfahrensführung und zur Verhinderung eines dauerhaften Auseinanderlaufens der Fristen abgesehen werden, wenn die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch eine sich auf den gesamten Schriftsatz beziehende Fristverlängerung nicht gefährdet wird. German Schlüsselwörter: teilweise Fristverlängerung, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, einheitliche Fristverlängerung, FRAND-Einwand, R. 262A-Antrag, Fristverlängerung Back to Decisions and Orders