Main Details: Case number UPC_CFI_457/2023 Registry number App_1714/2024 Date 19 janvier, 2024 Parties Dolby International AB v. HP Deutschland GmbH, HP Inc., HP International SARL, HP Austria GmbH, HP France SAS, HP Belgium SPRL, HP Inc Danmark ApS, HP Finlan Oy, HP Italy S.r.l, Hewlett-Packard Nederland BV, HP PPS Sverige AB, HPCP - Computing and Printi Order/Decision reference ORD_2037/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hintergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 2. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn sich die Klage gegen eine Vielzahl von im Ausland ansässigen Beklagten richtet, die Zustellung bisher nur in Bezug auf einzelne Beklagte realisiert werden konnte und sich nicht absehen lässt, wieviel Zeit die Zustellung an die übrigen Beklagten in Anspruch nehmen wird, wenn sich die in Bezug auf einzelne Beklagte bereits im Verfahren befindlichen Beklagtenvertreter im Gegenzug für eine geringfügige Fristverlängerung für alle Beklagten bestellen und der Kläger einer solchen Fristverlängerung zustimmt . Mots-clés: Klageerwiderungsfrist; Verlängerung; Auslandszustellung; Einverständnis; einheitliches Fristenregime Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_457/2023 Registry number App_1714/2024 Date 19 janvier, 2024 Parties Dolby International AB v. HP Deutschland GmbH, HP Inc., HP International SARL, HP Austria GmbH, HP France SAS, HP Belgium SPRL, HP Inc Danmark ApS, HP Finlan Oy, HP Italy S.r.l, Hewlett-Packard Nederland BV, HP PPS Sverige AB, HPCP - Computing and Printi Order/Decision reference ORD_2037/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: Soweit R. 9.3 (a) VerfO die Möglichkeit der Fristverlängerung einräumt, ist davon vor dem Hintergrund des in der Verfahrensordnung zu findenden und der Gewährleistung einer möglichst zügigen Verfahrensführung dienenden strengen Fristenregimes nur zurückhaltend und ausschließlich in begründeten Ausnahmefällen Gebrauch zu machen. 2. Ein solcher Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn sich die Klage gegen eine Vielzahl von im Ausland ansässigen Beklagten richtet, die Zustellung bisher nur in Bezug auf einzelne Beklagte realisiert werden konnte und sich nicht absehen lässt, wieviel Zeit die Zustellung an die übrigen Beklagten in Anspruch nehmen wird, wenn sich die in Bezug auf einzelne Beklagte bereits im Verfahren befindlichen Beklagtenvertreter im Gegenzug für eine geringfügige Fristverlängerung für alle Beklagten bestellen und der Kläger einer solchen Fristverlängerung zustimmt . Mots-clés: Klageerwiderungsfrist; Verlängerung; Auslandszustellung; Einverständnis; einheitliches Fristenregime Back to Decisions and Orders