Main Details: Registry number ACT_590953/2023 Date 30. April 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_598272/2023 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings English Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Ist eine Person bei einem Europäischen Patent im jeweiligen nationalen Register als Patentinhaber eingetragen, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die im jeweiligen nationalen Register eingetragene Person zur Eintragung berechtigt ist (R. 8.5 (c) VerfO). Eine solche gesetzliche Vermutung hat hinsichtlich der vermuteten Tatsache eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge. Kann der Antragsteller auf seine Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Registern verweisen, ist es an der Antragsgegnerseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Antragsteller die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt. 2. Enthält ein Patentanspruch Zweckangaben, dienen diese üblicherweise dem besseren Verständnis der Erfindung. Sie haben im Regelfall mittelbar die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein. 3. Fehlt es an einer positiven Kenntnis des Antragstellers von einer Schutzrechtsverletzung, steht einer solchen Kenntnis eine grob fahrlässige Unkenntnis oder das bewusste Verschließen der Augen vor einer Schutzrechtsverletzung gleich. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht des Patentinhabers besteht nicht. Sobald der Schutzrechtsinhaber jedoch konkrete Umstände kennt, die eine Verletzung seines Schutzrechts naheliegend erscheinen lassen, ist von ihm zu erwarten, dass er alle ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreift und die Sachlage weiter aufklärt. Die Darlegung derartiger, eine Aufklärungspflicht auslösender Umstände obliegt der Antragsgegnerseite. 4. Während Art. 69 Abs. 4 EPÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit des Klägers vorsieht, erweitert R. 158 VerfO den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf „die Parteien“ und damit auch den Beklagten. In Eilverfahren besteht für eine (analoge) Anwendung der Norm vor dem Hintergrund des Eilcharakters derartiger Verfahren weder Raum noch im Hinblick auf R. 211.1 (d) VerfO ein Bedürfnis. German Schlüsselwörter: Eilbedürftigkeit, Aktivlegitimation, Register, Prozesskostensicherheit, fahrlässige Unkenntnis, Kenntnis der Verletzung, Vermutung, Zweckangaben, Interessenabwägung Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number ACT_590953/2023 Date 30. April 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_598272/2023 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings English Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Ist eine Person bei einem Europäischen Patent im jeweiligen nationalen Register als Patentinhaber eingetragen, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die im jeweiligen nationalen Register eingetragene Person zur Eintragung berechtigt ist (R. 8.5 (c) VerfO). Eine solche gesetzliche Vermutung hat hinsichtlich der vermuteten Tatsache eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge. Kann der Antragsteller auf seine Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Registern verweisen, ist es an der Antragsgegnerseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Antragsteller die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt. 2. Enthält ein Patentanspruch Zweckangaben, dienen diese üblicherweise dem besseren Verständnis der Erfindung. Sie haben im Regelfall mittelbar die Wirkung, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahingehend zu definieren, dass er nicht nur die räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch ausgebildet sein muss, um für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein. 3. Fehlt es an einer positiven Kenntnis des Antragstellers von einer Schutzrechtsverletzung, steht einer solchen Kenntnis eine grob fahrlässige Unkenntnis oder das bewusste Verschließen der Augen vor einer Schutzrechtsverletzung gleich. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht des Patentinhabers besteht nicht. Sobald der Schutzrechtsinhaber jedoch konkrete Umstände kennt, die eine Verletzung seines Schutzrechts naheliegend erscheinen lassen, ist von ihm zu erwarten, dass er alle ihm ohne Weiteres zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergreift und die Sachlage weiter aufklärt. Die Darlegung derartiger, eine Aufklärungspflicht auslösender Umstände obliegt der Antragsgegnerseite. 4. Während Art. 69 Abs. 4 EPÜ lediglich die Leistung einer Prozesskostensicherheit des Klägers vorsieht, erweitert R. 158 VerfO den Kreis der Adressaten einer solchen Anordnung auf „die Parteien“ und damit auch den Beklagten. In Eilverfahren besteht für eine (analoge) Anwendung der Norm vor dem Hintergrund des Eilcharakters derartiger Verfahren weder Raum noch im Hinblick auf R. 211.1 (d) VerfO ein Bedürfnis. German Schlüsselwörter: Eilbedürftigkeit, Aktivlegitimation, Register, Prozesskostensicherheit, fahrlässige Unkenntnis, Kenntnis der Verletzung, Vermutung, Zweckangaben, Interessenabwägung Back to Decisions and Orders