Main Details: Registry number App_4074/2024 Date 9. April 2024 Parties Mammut Sports Group GmbH, Mammut Sports Group AG v. Ortovox Sportartikel GmbH Order/Decision reference ORD_13918/2024 Type of action Request to review an order ex-parte Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division English Headnotes: 1. Art. 24 Abs. 1 (c) EPGÜ i.V.m. Art. 69 EPÜ bestimmen abschließend, welche Unterlagen bei der Auslegung der den Schutzbereich bestimmenden Patentansprüche heranzuziehen sind, nämlich die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen. Da die Erteilungsakte in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Hat sich der Anmelder im Rahmen des Prüfungsverfahrens zur Bedeutung eines Merkmals oder Begriffes geäußert, kann dies allenfalls indizielle Bedeutung dafür haben, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift. 2. Ein Antragsteller muss bei der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen grundsätzlich kein Risiko eingehen. Er braucht das Gericht erst dann anzurufen, wenn er verlässliche Kenntnis aller Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen erfolgversprechend machen und wenn er diese Tatsachen glaubhaft machen kann. 3. Gemäß Ziff. 7. S. 3 der Präambel der Verfahrensordnung haben die Parteien mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente so früh wie möglich vorzubringen. Vorbringen, welches erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gelangt, wird diesen Anforderungen von vornherein nicht gerecht und ist daher regelmäßig als verspätet zurückzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der betreffenden Partei nicht ausnahmsweise bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen begründeten Antrag hin das Recht eingeräumt wurde, im Rahmen einer durch das Gericht festgesetzten Frist ergänzend vorzutragen. 4. Für eine Kostengrundentscheidung besteht in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn auf das Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt. Für diesen Fall sieht die Verfahrensordnung eine vorläufige Kostenerstattung vor (R. 211.1 (d) VerfO), mit welcher die obsiegende Partei ihre Kosten des Eilverfahrens geltend machen und unmittelbar titulieren lassen kann. Für eine analoge Anwendung von R. 118.5 VerfO fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. 5. Das Gericht kann für den Fall der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die Erbringung einer angemessenen Sicherheit zugunsten des Antragsgegners verlangen. Gebietet der konkrete Fall nicht ausnahmsweise etwas anderes, ist von dieser Möglichkeit im Regelfall Gebrauch zu machen. German Schlüsselwörter: Kostengrundentscheidung, Prüfungsantrag, Verspätung, Patentauslegung, Erteilungsakte, Prüfungsumfang, Sicherheitsleistung Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number App_4074/2024 Date 9. April 2024 Parties Mammut Sports Group GmbH, Mammut Sports Group AG v. Ortovox Sportartikel GmbH Order/Decision reference ORD_13918/2024 Type of action Request to review an order ex-parte Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division English Headnotes: 1. Art. 24 Abs. 1 (c) EPGÜ i.V.m. Art. 69 EPÜ bestimmen abschließend, welche Unterlagen bei der Auslegung der den Schutzbereich bestimmenden Patentansprüche heranzuziehen sind, nämlich die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen. Da die Erteilungsakte in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Hat sich der Anmelder im Rahmen des Prüfungsverfahrens zur Bedeutung eines Merkmals oder Begriffes geäußert, kann dies allenfalls indizielle Bedeutung dafür haben, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift. 2. Ein Antragsteller muss bei der Rechtsverfolgung im Rahmen eines Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen grundsätzlich kein Risiko eingehen. Er braucht das Gericht erst dann anzurufen, wenn er verlässliche Kenntnis aller Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen erfolgversprechend machen und wenn er diese Tatsachen glaubhaft machen kann. 3. Gemäß Ziff. 7. S. 3 der Präambel der Verfahrensordnung haben die Parteien mit dem Gericht zu kooperieren und ihre Argumente so früh wie möglich vorzubringen. Vorbringen, welches erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Akte gelangt, wird diesen Anforderungen von vornherein nicht gerecht und ist daher regelmäßig als verspätet zurückzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der betreffenden Partei nicht ausnahmsweise bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen begründeten Antrag hin das Recht eingeräumt wurde, im Rahmen einer durch das Gericht festgesetzten Frist ergänzend vorzutragen. 4. Für eine Kostengrundentscheidung besteht in Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann keine Veranlassung, wenn auf das Eilverfahren ein Hauptsacheverfahren folgt. Für diesen Fall sieht die Verfahrensordnung eine vorläufige Kostenerstattung vor (R. 211.1 (d) VerfO), mit welcher die obsiegende Partei ihre Kosten des Eilverfahrens geltend machen und unmittelbar titulieren lassen kann. Für eine analoge Anwendung von R. 118.5 VerfO fehlt es daher bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. 5. Das Gericht kann für den Fall der Aufhebung der Anordnung einstweiliger Maßnahmen, die Erbringung einer angemessenen Sicherheit zugunsten des Antragsgegners verlangen. Gebietet der konkrete Fall nicht ausnahmsweise etwas anderes, ist von dieser Möglichkeit im Regelfall Gebrauch zu machen. German Schlüsselwörter: Kostengrundentscheidung, Prüfungsantrag, Verspätung, Patentauslegung, Erteilungsakte, Prüfungsumfang, Sicherheitsleistung Back to Decisions and Orders