Main Details: Registry number APL_595643/2023 Date 21. März 2024 Parties Netgear Inc., Netgear International Limited, NETGEAR Deutschland GmbH v. Huawei Technologies Co. Ltd Order/Decision reference ORD_598257/2023 Type of action Request for a discretionary review (RoP 220.3) Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann eine verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters nicht unmittelbar mit der Berufung angefochten werden. Der zulässige Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen und Anordnungen ist ein Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R.333.1 VerfO. Über die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet der Spruchkörper. Gegen die aufgrund dieses Antrags ergangenen Anordnungen ist, wenn die Voraussetzungen von R.220.2 und R.220.3 VerfO vorliegen, die Berufung statthaft. 2. Die Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, ist eine verfahrensleitende Entscheidung, die auf Antrag des Beklagten gemäß R.333.1 VerfO von dem Spruchkörper zu überprüfen ist. 3. Die Stattgabe und die Zurückweisung eines Einspruchs können nach R.333.1 VerfO überprüft werden, wenn es sich um verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen handelt. 4. Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist der Berichterstatter abweichend von dem allgemeinen Grundsatz befugt, die Berufung zuzulassen, und seine Anordnung kann mit der Berufung angefochten werden, ohne dass eine vorherige Überprüfung durch den Spruchkörper nach R.333.1 VerfO notwendig ist. Wird die Berufung zugelassen, hat die unterlegene Partei die Wahl, entweder Berufung einzulegen oder einen Antrag auf Überprüfung nach R.333.1 VerfO zu stellen. Hat der Berichterstatter die Berufung nicht zugelassen, kann die Partei eine Überprüfung durch den Spruchkörper beantragen. Gegen die darauf ergangene Entscheidung des Spruchkörpers kann dann entweder Berufung eingelegt werden, wenn der Spruchkörper diese gemäß R.220.2 VerfO zugelassen hat, andernfalls kann sie zum Gegenstand eines Antrags auf Ermessensüberprüfung gemäß R.220.3 VerfO gemacht werden. German Schlüsselwörter: - Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß R.220.3 VerfO, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Berichterstatters über den Einspruch Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number APL_595643/2023 Date 21. März 2024 Parties Netgear Inc., Netgear International Limited, NETGEAR Deutschland GmbH v. Huawei Technologies Co. Ltd Order/Decision reference ORD_598257/2023 Type of action Request for a discretionary review (RoP 220.3) Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, kann eine verfahrensleitende Entscheidung oder Anordnung des Berichterstatters oder des Vorsitzenden Richters nicht unmittelbar mit der Berufung angefochten werden. Der zulässige Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen und Anordnungen ist ein Antrag auf Überprüfung durch den Spruchkörper gemäß R.333.1 VerfO. Über die Zulässigkeit eines solchen Antrags entscheidet der Spruchkörper. Gegen die aufgrund dieses Antrags ergangenen Anordnungen ist, wenn die Voraussetzungen von R.220.2 und R.220.3 VerfO vorliegen, die Berufung statthaft. 2. Die Entscheidung des Berichterstatters, den Einspruch im Hauptverfahren zu behandeln, ist eine verfahrensleitende Entscheidung, die auf Antrag des Beklagten gemäß R.333.1 VerfO von dem Spruchkörper zu überprüfen ist. 3. Die Stattgabe und die Zurückweisung eines Einspruchs können nach R.333.1 VerfO überprüft werden, wenn es sich um verfahrensleitende Entscheidungen oder Anordnungen handelt. 4. Wird ein Einspruch zurückgewiesen, ist der Berichterstatter abweichend von dem allgemeinen Grundsatz befugt, die Berufung zuzulassen, und seine Anordnung kann mit der Berufung angefochten werden, ohne dass eine vorherige Überprüfung durch den Spruchkörper nach R.333.1 VerfO notwendig ist. Wird die Berufung zugelassen, hat die unterlegene Partei die Wahl, entweder Berufung einzulegen oder einen Antrag auf Überprüfung nach R.333.1 VerfO zu stellen. Hat der Berichterstatter die Berufung nicht zugelassen, kann die Partei eine Überprüfung durch den Spruchkörper beantragen. Gegen die darauf ergangene Entscheidung des Spruchkörpers kann dann entweder Berufung eingelegt werden, wenn der Spruchkörper diese gemäß R.220.2 VerfO zugelassen hat, andernfalls kann sie zum Gegenstand eines Antrags auf Ermessensüberprüfung gemäß R.220.3 VerfO gemacht werden. German Schlüsselwörter: - Darlegung der Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß R.220.3 VerfO, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Berichterstatters über den Einspruch Back to Decisions and Orders