Main Details: Registry number ORD_2646/2025 Date 16. Januar 2025 Order/Decision reference ORD_2647/2025 Type of action Decision By Default Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Vienna (AT) Local Division German Headnotes: 1. Wenn im Verfahren die Behauptung aufgestellt wird, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss nach R 25 VerfO die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit R 42 VerfO enthalten. Wenn dies nicht erfolgt, ist auf den Nichtigkeitseinwand (hier: Überschreitung der Ursprungsoffenbarung) inhaltlich nicht einzugehen. 2. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten. 3. Art 80 EPGÜ stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung die allfälligen (nachteiligen) Folgen einer solchen für die Beklagte überwiegen. Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz der Klägerin nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist (vgl UPC_CFI_373/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 31.10.2024 – SodaStream v. Aarke; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 14.1.2025 – Ortovox v. Mammut). Bei der Ermessensausübung sind auch die von Art 80 EPGÜ verfolgten Zwecke (Abschreckung künftiger Verletzer und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) einzubeziehen. Dazu ist aber ein Vorbringen erforderlich, worin im konkreten Verletzungsfall das Präventionsinteresse begründet ist. 4. Obwohl die VerfO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der R 315.4 VerfO abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei – wie im konkreten Fall – verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. German Schlüsselwörter: Trotz Nichtigkeitseinwand keine Nichtigkeitswiderklage; Entfernung aus Vertriebsweg; Gestat-tung der Veröffentlichung der Entscheidung; Kostentragung Streithelferin Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number ORD_2646/2025 Date 16. Januar 2025 Order/Decision reference ORD_2647/2025 Type of action Decision By Default Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Vienna (AT) Local Division German Headnotes: 1. Wenn im Verfahren die Behauptung aufgestellt wird, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, muss nach R 25 VerfO die Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents gegen den Inhaber des Patents in Übereinstimmung mit R 42 VerfO enthalten. Wenn dies nicht erfolgt, ist auf den Nichtigkeitseinwand (hier: Überschreitung der Ursprungsoffenbarung) inhaltlich nicht einzugehen. 2. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten. 3. Art 80 EPGÜ stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung die allfälligen (nachteiligen) Folgen einer solchen für die Beklagte überwiegen. Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz der Klägerin nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist (vgl UPC_CFI_373/2023 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 31.10.2024 – SodaStream v. Aarke; UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Entscheidung vom 14.1.2025 – Ortovox v. Mammut). Bei der Ermessensausübung sind auch die von Art 80 EPGÜ verfolgten Zwecke (Abschreckung künftiger Verletzer und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) einzubeziehen. Dazu ist aber ein Vorbringen erforderlich, worin im konkreten Verletzungsfall das Präventionsinteresse begründet ist. 4. Obwohl die VerfO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der R 315.4 VerfO abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei – wie im konkreten Fall – verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. German Schlüsselwörter: Trotz Nichtigkeitseinwand keine Nichtigkeitswiderklage; Entfernung aus Vertriebsweg; Gestat-tung der Veröffentlichung der Entscheidung; Kostentragung Streithelferin Back to Decisions and Orders