Main Details: Registry number APL_24585/2024 Date 6 août, 2024 Parties Nera Innovations Ltd. v. Xiaomi Communications Co., Ltd., Xiaomi Inc., Xiaomi Technology Netherlands B.V., Xiaomi Technology Germany GmbH Order/Decision reference ORD_34253/2024 Type of action Appeal RoP220.2 Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: Einer beklagten Gesellschaft in China kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer beklagten Gesellschaft in China angesehen werden, noch als Ort, an dem die beklagte Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Zustellungsversuche in China nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß R.274.1(a)(ii) VerfO müssen in der Regel erfolgen, bevor die Zustellung nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll (R.274.1(b) VerfO) oder durch alternative Verfahren oder an einem alternativen Ort (R.275 VerfO) zulässig ist. German Mots-clés: Zustellung, Verordnung (EU) 2020/1784, Haager Zustellungsübereinkommen, Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number APL_24585/2024 Date 6 août, 2024 Parties Nera Innovations Ltd. v. Xiaomi Communications Co., Ltd., Xiaomi Inc., Xiaomi Technology Netherlands B.V., Xiaomi Technology Germany GmbH Order/Decision reference ORD_34253/2024 Type of action Appeal RoP220.2 Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: Einer beklagten Gesellschaft in China kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden. Eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer beklagten Gesellschaft in China angesehen werden, noch als Ort, an dem die beklagte Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Zustellungsversuche in China nach dem Haager Zustellungsübereinkommen gemäß R.274.1(a)(ii) VerfO müssen in der Regel erfolgen, bevor die Zustellung nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll (R.274.1(b) VerfO) oder durch alternative Verfahren oder an einem alternativen Ort (R.275 VerfO) zulässig ist. German Mots-clés: Zustellung, Verordnung (EU) 2020/1784, Haager Zustellungsübereinkommen, Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten Back to Decisions and Orders