Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_9671/2024 Date 23 février, 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_9718/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Die Frist zur Erwiderung auf einen Einspruch beginnt auch dann mit dem Erlass der die Frist festsetzenden Anordnung zu laufen, wenn die Antragsgegnerseite zusammen mit ihrem Einspruchsschriftsatz einen Geheimnisschutzantrag nach R. 262A VerfO gestellt hat. Eine Verlagerung des Fristbeginns auf den Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens ist mit dem Eilcharakter des Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht vereinbar. 2. Eine Verlängerung der Erwiderungsfrist kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Antragstellerseite ausgehend von der geschwärzten Fassung des den vermeintlich geheimhaltungsbedürftigen Inhalt enthaltenden Dokuments und unter Berücksichtigung des Inhalts der vorläufigen Geheimnisschutzanordnung in der Lage war, den Erwiderungsschriftsatz abzufassen. Ist dies aus Sicht der Antragstellerseite ausnahmsweise nicht der Fall, hat sie die Gründe dafür im Rahmen ihres Fristverlängerungsantrages im Einzelnen darzulegen. Mots-clés: Anordnung einstweiliger Maßnahmen; Erwiderungsfrist; Geheimnisschutz; Fristbeginn; Fristverlängerung Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_9671/2024 Date 23 février, 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_9718/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Die Frist zur Erwiderung auf einen Einspruch beginnt auch dann mit dem Erlass der die Frist festsetzenden Anordnung zu laufen, wenn die Antragsgegnerseite zusammen mit ihrem Einspruchsschriftsatz einen Geheimnisschutzantrag nach R. 262A VerfO gestellt hat. Eine Verlagerung des Fristbeginns auf den Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens ist mit dem Eilcharakter des Verfahrens auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen nicht vereinbar. 2. Eine Verlängerung der Erwiderungsfrist kommt zumindest dann nicht in Betracht, wenn die Antragstellerseite ausgehend von der geschwärzten Fassung des den vermeintlich geheimhaltungsbedürftigen Inhalt enthaltenden Dokuments und unter Berücksichtigung des Inhalts der vorläufigen Geheimnisschutzanordnung in der Lage war, den Erwiderungsschriftsatz abzufassen. Ist dies aus Sicht der Antragstellerseite ausnahmsweise nicht der Fall, hat sie die Gründe dafür im Rahmen ihres Fristverlängerungsantrages im Einzelnen darzulegen. Mots-clés: Anordnung einstweiliger Maßnahmen; Erwiderungsfrist; Geheimnisschutz; Fristbeginn; Fristverlängerung Back to Decisions and Orders