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Proceeding Decision

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Main Details:

Registry number
ACT_2379/2024
Date
Parties
Ortovox Sportartikel GmbH
v.
Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH
Order/Decision reference
ORD_63035/2024
Type of action
Infringement Action
Language of Proceedings
Allemand
Court - Division
Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division

German Headnotes:

1. Ist eine Vorrichtung im angebotenen bzw. vertriebenen Zustand noch nicht geeignet, von sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs Gebrauch zu machen, weil es zunächst noch der Aktivierung bestimmter Funktionen durch den Abnehmer bedarf, muss sich der vermeintliche Verletzer das Verhalten seiner Abnehmer dann zurechnen lassen, wenn er diese zu einer solchen Aktivierung anleitet oder wenn er eine solche abnehmerseitige Aktivierung in dem Wissen, dass eine solche stattfinden wird, bewusst ausnutzt. 2. Die Vernichtung soll den Eintritt oder Wiedereintritt der Erzeugnisse in den Markt zuverlässig verhindern. Die Möglichkeit einer softwarebasierten Deaktivierung einer bestimmten, für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre notwendigen Funktion kann nur dann gegen eine Vernichtung sprechen, wenn sichergestellt wäre, dass die angegriffene Ausführungsform beim Einsatz einer solchen Lösung nicht erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt werden kann. 3. Art. 80 EPGÜ stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine solche Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse des Klägers an der Veröffentlichung die notwendigen Folgen einer Solchen für den Beklagten überwiegen. Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz des Klägers nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.

German Mots-clés:

erfinderische Tätigkeit, Vernichtung, Gestattung der Veröffentlichung der Entscheidung, unmittelbare Patentverletzung, mittelbare Patentverletzung, Neuheit, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen