Main Details: Case number UPC_CFI_2/2023 Date 19 septembre, 2023 Parties NanoString Technologies Inc., NanoStrings Technologies Germany GmbH, NanoString Technologies Netherlands B.V. v. 10x Genomics, Inc., President and Fellows of Harvard College Order/Decision reference ACT_459746/2023 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Munich (DE) Local Division Headnotes: 1. Für eine ausreichend sichere Überzeugung des Gerichts von der Gültigkeit eines Patentes ist im Rahmen einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig, aber auch ausreichend. 2. Im Falle eines Einheitspatentes ist zur Feststellung eines möglicherweise unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ zunächst zu fragen, seit wann der Antragsteller Kenntnis von der (drohenden) Patentverletzung hat; ausgehend davon ist der Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EPG möglich war. 3. Die Durchsetzung eines Europäischen Patentes ohne einheitliche Wirkung hat in allen betroffenen Mitgliedsstaaten gesondert zu erfolgen und ist deshalb im Verletzungsfall gegenüber der Durchsetzung eines Einheitspatentes vor dem EPG kein gleichwertiges Mittel der Rechtsdurchsetzung. Mots-clés: Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_2/2023 Date 19 septembre, 2023 Parties NanoString Technologies Inc., NanoStrings Technologies Germany GmbH, NanoString Technologies Netherlands B.V. v. 10x Genomics, Inc., President and Fellows of Harvard College Order/Decision reference ACT_459746/2023 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Munich (DE) Local Division Headnotes: 1. Für eine ausreichend sichere Überzeugung des Gerichts von der Gültigkeit eines Patentes ist im Rahmen einer Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig, aber auch ausreichend. 2. Im Falle eines Einheitspatentes ist zur Feststellung eines möglicherweise unangemessenen Zuwartens bei der Beantragung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 62 EPGÜ zunächst zu fragen, seit wann der Antragsteller Kenntnis von der (drohenden) Patentverletzung hat; ausgehend davon ist der Zeitpunkt zu ermitteln, ab dem die Beantragung einstweiliger Maßnahmen vor dem EPG möglich war. 3. Die Durchsetzung eines Europäischen Patentes ohne einheitliche Wirkung hat in allen betroffenen Mitgliedsstaaten gesondert zu erfolgen und ist deshalb im Verletzungsfall gegenüber der Durchsetzung eines Einheitspatentes vor dem EPG kein gleichwertiges Mittel der Rechtsdurchsetzung. Mots-clés: Back to Decisions and Orders