Main Details: Registry number APL_83/2024 Date 2 octobre, 2024 Parties Meril Life Sciences Pvt Ltd., Meril GmbH v. Edwards Lifesciences Corporation Order/Decision reference ORD_42972/2024 Type of action Appeal RoP220.2 Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: 1. Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69(1) EPGÜ im Rahmen der Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten ist, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und des Inhalts der Erklärung zu bestimmen. Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und die Begründetheit des Falles zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist. German Mots-clés: Kosten des Rechtsstreits, Berufung, Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number APL_83/2024 Date 2 octobre, 2024 Parties Meril Life Sciences Pvt Ltd., Meril GmbH v. Edwards Lifesciences Corporation Order/Decision reference ORD_42972/2024 Type of action Appeal RoP220.2 Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: 1. Welche Partei die obsiegende Partei im Sinne von Art. 69(1) EPGÜ im Rahmen der Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch den Beklagten ist, ist anhand der Besonderheiten des Verfahrens und insbesondere der Anträge der Parteien und des Inhalts der Erklärung zu bestimmen. Verpflichtet sich der Beklagte nach Einleitung des Verfahrens, den Anträgen des Klägers nachzukommen, ist es im Allgemeinen nicht erforderlich, die Zulässigkeit und die Begründetheit des Falles zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung zu prüfen, um festzustellen, welche Partei die obsiegende Partei ist. Die Erklärung selbst impliziert, dass die Anträge des Klägers erfüllt wurden. Dies bedeutet, dass in der Regel der Kläger als obsiegende Partei anzusehen ist. German Mots-clés: Kosten des Rechtsstreits, Berufung, Abweisung einer Klage nach Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung Back to Decisions and Orders