Main Details: Case number UPC_CFI_452/2023 Date 25. Januar 2024 Parties Ortovox Sportartikel GmbH v. Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH Order/Decision reference ORD_3347/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in R. 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) S. 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält. 2. Dies kann dann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Antragsgegner im Rahmen der Begründung seines Prüfungsantrages umfassend mit dem Rechtsbestand des Streitpatents befasst. Entscheidet sich die Lokalkammer in einem auf das Eilverfahren folgenden Hauptsacheverfahren dafür, auch über eine (potentielle) Nichtigkeitswiderklage zu befinden, ist die Richterbank zwingend um einen technisch qualifizierten Richter zu ergänzen (Art. 33(1) (a) EPGÜ). Es erscheint daher sinnvoll und geboten, diesen in einer solchen Fallkonstellation auch bereits im Eilverfahren hinzuziehen. Schlüsselwörter: Anordnung einstweiliger Maßnahmen; Prüfungsantrag; Hinzuziehung TQJ Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_452/2023 Date 25. Januar 2024 Parties Ortovox Sportartikel GmbH v. Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH Order/Decision reference ORD_3347/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Obwohl die Hinzuziehung eines technisch qualifizierten Richters von Amts wegen in der Verfahrensordnung lediglich in R. 34 VerfO und damit in den Regelungen zum Hauptsacheverfahren Erwähnung findet, räumt Art. 8(5) S. 2 EPGÜ dem Spruchkörper allgemein und damit auch im Eilverfahren das Recht ein, nach Anhörung der Parteien auf eigene Initiative einen solchen Richter hinzuziehen, wenn er dies für angezeigt hält. 2. Dies kann dann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Antragsgegner im Rahmen der Begründung seines Prüfungsantrages umfassend mit dem Rechtsbestand des Streitpatents befasst. Entscheidet sich die Lokalkammer in einem auf das Eilverfahren folgenden Hauptsacheverfahren dafür, auch über eine (potentielle) Nichtigkeitswiderklage zu befinden, ist die Richterbank zwingend um einen technisch qualifizierten Richter zu ergänzen (Art. 33(1) (a) EPGÜ). Es erscheint daher sinnvoll und geboten, diesen in einer solchen Fallkonstellation auch bereits im Eilverfahren hinzuziehen. Schlüsselwörter: Anordnung einstweiliger Maßnahmen; Prüfungsantrag; Hinzuziehung TQJ Back to Decisions and Orders