Main Details: Registry number App_28993/2024 Date 5 août, 2024 Parties Ortovox Sportartikel GmbH Order/Decision reference ORD_29486/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Räumt das Gericht dem Antragsteller hinsichtlich der Art der zu leistenden Sicherheit ein Wahlrecht zwischen einer Hinterlegung und der Bereitstellung einer Bankbürgschaft ein und stellt der Antragsteller im Anschluss an die Hinterlegung auch eine Bankbürgschaft bereit, kann die dadurch verursachte doppelte Sicherung Grund und Anlass für eine entsprechende Freigabeentscheidung sein. 2. Dies bedeutet nicht, dass ein solcher Austausch der Sicherheitsleistung in dem Sinne im Be-lieben des Antragstellers steht, dass dieser sein für die Erbringung der Sicherheit eingeräumtes Wahlrecht beliebig oft mit der Konsequenz ausüben kann, dass die ursprünglich erbrachte Sicherheit nach Bereitstellung einer weiteren Sicherheit stets freigegeben wird. Im Rahmen der nach R. 352.2 VerfO zu treffenden Ermessensentscheidung sind vielmehr neben den Interessen des Antragstellers an einem solchen Austausch der Sicherheitsleistung auch die Interessen der Gegenseite und des Gerichts zu berücksichtigen. 3. Ein anzuerkennendes Interesse des Antragstellers am Austausch der Sicherheit kann dann gegeben sein, wenn sich der Antragsteller im Interesse einer schnellen Vollziehung einer Ex-parte-Anordnung zunächst für die aus seiner Sicht schneller zu realisierende Hinterlegung entschieden, zwischenzeitlich aber eine Bankbürgschaft erlangt und diese als Sicherheitsleistung bereitgestellt hat. German Mots-clés: Freigabe, Austausch der Sicherheit, Sicherheitsleistung, ex-parte-Anordnung, Anordnung einstweiliger Maßnahmen Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number App_28993/2024 Date 5 août, 2024 Parties Ortovox Sportartikel GmbH Order/Decision reference ORD_29486/2024 Type of action Generic application Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Räumt das Gericht dem Antragsteller hinsichtlich der Art der zu leistenden Sicherheit ein Wahlrecht zwischen einer Hinterlegung und der Bereitstellung einer Bankbürgschaft ein und stellt der Antragsteller im Anschluss an die Hinterlegung auch eine Bankbürgschaft bereit, kann die dadurch verursachte doppelte Sicherung Grund und Anlass für eine entsprechende Freigabeentscheidung sein. 2. Dies bedeutet nicht, dass ein solcher Austausch der Sicherheitsleistung in dem Sinne im Be-lieben des Antragstellers steht, dass dieser sein für die Erbringung der Sicherheit eingeräumtes Wahlrecht beliebig oft mit der Konsequenz ausüben kann, dass die ursprünglich erbrachte Sicherheit nach Bereitstellung einer weiteren Sicherheit stets freigegeben wird. Im Rahmen der nach R. 352.2 VerfO zu treffenden Ermessensentscheidung sind vielmehr neben den Interessen des Antragstellers an einem solchen Austausch der Sicherheitsleistung auch die Interessen der Gegenseite und des Gerichts zu berücksichtigen. 3. Ein anzuerkennendes Interesse des Antragstellers am Austausch der Sicherheit kann dann gegeben sein, wenn sich der Antragsteller im Interesse einer schnellen Vollziehung einer Ex-parte-Anordnung zunächst für die aus seiner Sicht schneller zu realisierende Hinterlegung entschieden, zwischenzeitlich aber eine Bankbürgschaft erlangt und diese als Sicherheitsleistung bereitgestellt hat. German Mots-clés: Freigabe, Austausch der Sicherheit, Sicherheitsleistung, ex-parte-Anordnung, Anordnung einstweiliger Maßnahmen Back to Decisions and Orders