Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_8500/2024 Date 11 mars, 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_8550/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Gemäß R. 262A.6 VerfO darf die Zahl der Personen, denen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich, wobei der Kreis der Zugangsberechtigten mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter umfassen muss. 2. Grundsätzlich obliegt es der jeweiligen Partei, die Personen zu benennen, für die sie Zugang begehrt. Kommt sie dem nach, kann der Ausschluss einer Person nicht allein damit begründet werden, die benannte Person sei auf dem technischen Gebiet tätig, das mit dem betreffenden Patent zusammenhängt. Gerade deshalb ist die betreffende Person häufig erst in der Lage, ihrem Unternehmen und dessen Vertretern die für eine wirksame Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen zu liefern. Die als vertraulich eingestuften Informationen sind trotz eines solchen Zugangs nicht ungeschützt. Auch wenn die betroffenen Personen Zugang zu den betreffenden Informationen haben, müssen sie die ihnen auferlegten Geheimhaltungspflichten beachten, die falls notwendig über die Verhängung von Zwangsgeldern durchgesetzt oder nach nationalem Recht vollstreckt werden können. 4. Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht überschreiten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens anzupassen. Mots-clés: Geheimnisschutz; Geheimnisschutzantrag; Geschäftsgeheimnisse; 262A-Antrag; Geheimnisschutzanordnung; Eilverfahren Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_8500/2024 Date 11 mars, 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bioscience Inc. Order/Decision reference ORD_8550/2024 Type of action Application for provisional measures Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Gemäß R. 262A.6 VerfO darf die Zahl der Personen, denen Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, nicht größer sein als für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensparteien auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren erforderlich, wobei der Kreis der Zugangsberechtigten mindestens eine natürliche Person jeder Partei sowie die jeweiligen Anwälte oder Vertreter umfassen muss. 2. Grundsätzlich obliegt es der jeweiligen Partei, die Personen zu benennen, für die sie Zugang begehrt. Kommt sie dem nach, kann der Ausschluss einer Person nicht allein damit begründet werden, die benannte Person sei auf dem technischen Gebiet tätig, das mit dem betreffenden Patent zusammenhängt. Gerade deshalb ist die betreffende Person häufig erst in der Lage, ihrem Unternehmen und dessen Vertretern die für eine wirksame Rechtsverfolgung erforderlichen Informationen zu liefern. Die als vertraulich eingestuften Informationen sind trotz eines solchen Zugangs nicht ungeschützt. Auch wenn die betroffenen Personen Zugang zu den betreffenden Informationen haben, müssen sie die ihnen auferlegten Geheimhaltungspflichten beachten, die falls notwendig über die Verhängung von Zwangsgeldern durchgesetzt oder nach nationalem Recht vollstreckt werden können. 4. Nachdem der Personenkreis, welchem Zugang zu den (vermeintlich) geheimhaltungsbedürftigen Informationen gewährt wird, den für die Einhaltung des Rechts der Verfahrensbeteiligten auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren notwendigen Umfang nicht überschreiten darf, ist der Kreis der zugangsberechtigten Personen stets einer Einzelfallprüfung zu unterziehen und, falls notwendig und geboten, an die Anforderungen des jeweiligen Verfahrens anzupassen. Mots-clés: Geheimnisschutz; Geheimnisschutzantrag; Geschäftsgeheimnisse; 262A-Antrag; Geheimnisschutzanordnung; Eilverfahren Back to Decisions and Orders