Main Details: Registry number APL_21143/2024 Date 25 septembre, 2024 Parties Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH v. Ortovox Sportartikel GmbH Order/Decision reference ORD_44387/2024 (this order was rectified by the order of 29 October 2024) Type of action Appeal RoP220.1 Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: 1. Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Der Prozessstoff des Berufungsverfahrens im Verfahren auf Überprüfung einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich auf das Vorbringen im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beschränkt. 3. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung ermöglicht wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe, auf die sich die Berufung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Dasselbe gilt für Schriftsätze aus einem anderen Verfahren. 4. Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eingereicht werden, dürfen vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne R.211.4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach R.206.2 VerfO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne der R.206.2d VerfO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen. 6. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R.211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 7. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen. 8. R.263 VerfO findet auch auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen Anwendung. German Mots-clés: Anwendbarkeit von R.263 VerfO im Verfahren auf Erlass einstweilger Anordnungen, Neuheit, Interessenabwägung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Inhalt der Berufungsbegründung, Berücksichtigung von vom GEI zu Recht zurückgewiesenem Vorbringen in der Berufungs-instanz, Dringlichkeit, Gegenstand des Berufungsverfahrens im Verfahren betreffend einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfinderische Tätigkeit, Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number APL_21143/2024 Date 25 septembre, 2024 Parties Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH v. Ortovox Sportartikel GmbH Order/Decision reference ORD_44387/2024 (this order was rectified by the order of 29 October 2024) Type of action Appeal RoP220.1 Language of Proceedings Allemand Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) German Headnotes: 1. Das Berufungsgericht entscheidet unter Berücksichtigung aller Umstände nach Ermessen, ob ein vom Gericht erster Instanz zu Recht nicht zugelassenes Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist. 2. Der Prozessstoff des Berufungsverfahrens im Verfahren auf Überprüfung einstweiliger Maßnahmen ist grundsätzlich auf das Vorbringen im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen beschränkt. 3. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung ermöglicht wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe, auf die sich die Berufung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Dasselbe gilt für Schriftsätze aus einem anderen Verfahren. 4. Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eingereicht werden, dürfen vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden. 5. Der Zeitraum des Zuwartens im Sinne R.211.4 VerfO ist ab dem Tag zu bemessen, an dem der Antragsteller von der Rechtsverletzung eine solche Kenntnis hat oder hätte haben müssen, die ihn nach R.206.2 VerfO in die Lage versetzt, einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen erfolgsversprechend zu stellen. Mithin ist der Zeitpunkt maßgeblich, an welchem der Antragsteller über die erforderlichen Tatsachen und Beweismittel im Sinne der R.206.2d VerfO verfügt oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte verfügen müssen. 6. Wann ein unangemessen langes Zuwarten im Sinne von R.211.4 VerfO vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 7. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden ist keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen. 8. R.263 VerfO findet auch auf Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen Anwendung. German Mots-clés: Anwendbarkeit von R.263 VerfO im Verfahren auf Erlass einstweilger Anordnungen, Neuheit, Interessenabwägung im Verfahren betreffend einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen, Inhalt der Berufungsbegründung, Berücksichtigung von vom GEI zu Recht zurückgewiesenem Vorbringen in der Berufungs-instanz, Dringlichkeit, Gegenstand des Berufungsverfahrens im Verfahren betreffend einen Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen, Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung, erfinderische Tätigkeit, Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen Back to Decisions and Orders