Main Details: Registry number ACT_6665/2024 Date 10 April, 2025 Parties Erwin Härtwich, Yellow Sphere Innovations GmbH v. Knaus Tabbert AG Order/Decision reference ORD_68984/2024 Type of action Infringement Action Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Product-by-Process-Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass der technische Inhalt der Er-indung regelmäßig nicht im Verfahren als solchem besteht, sondern in den technischen Eigenschaften, die dem Erzeugnis durch das Verfahren verliehen werden. Entscheidend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit der Sache zieht. 2. Auch eine eventuelle finanzielle Entschädigung wegen der Benutzung der veröffentlichten EP-Anmeldung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts (Art. 32 Abs. 1 lit. f) EPGÜ). Da eine solche Entschädigung weder in der EPatVO noch im EPGÜ geregelt ist, muss das Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 lit. c) EPGÜ die Vorschrift des Art. 67 EPÜ anwenden, die den Mitgliedsstaaten einen Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung gewährt. Da es zur Frage der Entschädigung bisher an einer einheitlichen Regelung fehlt, ist es zunächst an dem eine entsprechende Entschädigung begehrenden Kläger, die Voraussetzungen der Entschädigung für die einzelnen in Rede stehenden Mitgliedsstaaten darzulegen. German Keywords: Herstellungsweg, Verjährung, Product-by-process-Ansprüche, Entschädigungsansprüche Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number ACT_6665/2024 Date 10 April, 2025 Parties Erwin Härtwich, Yellow Sphere Innovations GmbH v. Knaus Tabbert AG Order/Decision reference ORD_68984/2024 Type of action Infringement Action Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division German Headnotes: 1. Product-by-Process-Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass der technische Inhalt der Er-indung regelmäßig nicht im Verfahren als solchem besteht, sondern in den technischen Eigenschaften, die dem Erzeugnis durch das Verfahren verliehen werden. Entscheidend ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus für die erfindungsgemäße Beschaffenheit der Sache zieht. 2. Auch eine eventuelle finanzielle Entschädigung wegen der Benutzung der veröffentlichten EP-Anmeldung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Einheitlichen Patentgerichts (Art. 32 Abs. 1 lit. f) EPGÜ). Da eine solche Entschädigung weder in der EPatVO noch im EPGÜ geregelt ist, muss das Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 lit. c) EPGÜ die Vorschrift des Art. 67 EPÜ anwenden, die den Mitgliedsstaaten einen Spielraum hinsichtlich der Ausgestaltung gewährt. Da es zur Frage der Entschädigung bisher an einer einheitlichen Regelung fehlt, ist es zunächst an dem eine entsprechende Entschädigung begehrenden Kläger, die Voraussetzungen der Entschädigung für die einzelnen in Rede stehenden Mitgliedsstaaten darzulegen. German Keywords: Herstellungsweg, Verjährung, Product-by-process-Ansprüche, Entschädigungsansprüche Back to Decisions and Orders