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Appeal Decision

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Main Details:

Registry number
APL_31428/2024
Date
Parties
STÄUBLI TEC-SYSTEMS GMBH
v.
Respondents
Order/Decision reference
ORD_69054/2024
Type of action
Appeal RoP220.1
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of Appeal - Luxembourg (LU)

German Headnotes:

1. Eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Art. 69 Abs. 1 EPGÜ, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, kann gelten, wenn ein Kläger eine Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ohne dass der Patentinhaber Veranlassung zur Klage gegeben hat und der Patentinhaber unmittelbar zu Beginn des Verfahrens auf das Patent verzichtet. 2. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, dass der Patentinhaber innerhalb der Frist zur Erwiderung auf die Nichtigkeitsklage nicht nur den Verzicht erklärt, sondern auch einen Antrag auf Widerruf des Patents gemäß Art. 105a EPÜ beim Europäischen Patentamt stellt und die dafür erforderliche Gebühr entrichtet.

German Keywords:

Verteilung der Kosten bei einer Anordnung nach R. 360 VerfO (Erledigung der Hauptsache) betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung nach Verzicht auf das Patent