Main Details: Registry number App_47532/2024 Date 18 March, 2025 Parties Sun Patent Trust v. Roku International B.V., Roku, Inc. Order/Decision reference ORD_69037/2024 Type of action Preliminary objection Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Munich (DE) Local Division German Headnotes: Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO. Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden. Hat ein Vertreter des Klägers in Bezug auf das Streitpatent den Rücktritt vom „Opt-out“ erklärt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger in bzw. mit der Klageschrift – von sich aus – die Vollmacht des Vertreters hinsichtlich des erklärten Rücktritts nachweist. Ein Nachweis ist nur bzw. erst im Falle des Bestreitens der Bevollmächtigung vorzulegen. Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. German Keywords: Vertreter, Vollmacht, AEUV, Rücktritt vom Opt-out, Grundrechtecharta, Zuständigkeit, Vereinbarkeit EPGÜ und AEUV, Einspruch, Darlegungslast, Opt-out, EUV Back to Decisions and Orders
Main Details: Registry number App_47532/2024 Date 18 March, 2025 Parties Sun Patent Trust v. Roku International B.V., Roku, Inc. Order/Decision reference ORD_69037/2024 Type of action Preliminary objection Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Munich (DE) Local Division German Headnotes: Die vermeintliche Unvereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des EPG, insbesondere der Vorschriften des EPGÜ, mit den Erfordernissen des europäischen Primärrechts in Gestalt des EUV und des AEUV, und die vermeintlich draus folgende Ungültigkeit des EPGÜ ist kein Einspruchsgrund im Sinne der Regel 19 Abs. 1 VerfO. Ein Einspruch gemäß Regel 19 Abs. 1 VerfO kann auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 EU-GRCh bzw. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK gestützt werden. Hat ein Vertreter des Klägers in Bezug auf das Streitpatent den Rücktritt vom „Opt-out“ erklärt, ist es nicht erforderlich, dass der Kläger in bzw. mit der Klageschrift – von sich aus – die Vollmacht des Vertreters hinsichtlich des erklärten Rücktritts nachweist. Ein Nachweis ist nur bzw. erst im Falle des Bestreitens der Bevollmächtigung vorzulegen. Für die Annahme der Zuständigkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine Verletzung erfolgt ist oder einzutreten droht. Im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung genügt vielmehr die schlüssige Behauptung des Klägers, dass eine die Zuständigkeit begründende Verletzungshandlung stattgefunden hat und dass diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. German Keywords: Vertreter, Vollmacht, AEUV, Rücktritt vom Opt-out, Grundrechtecharta, Zuständigkeit, Vereinbarkeit EPGÜ und AEUV, Einspruch, Darlegungslast, Opt-out, EUV Back to Decisions and Orders