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Main Details:

Case number
UPC_CFI_463/2023
Registry number
App_14943/2024
Date
Parties
10x Genomics, Inc.
v.
Curio Bisscience Inc.
Order/Decision reference
ORD_14983/2024
Type of action
Procedural Order
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division

Headnotes:

1. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies an­­­ge­­­mes­­sen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündli­chen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109 VerfO näher kon­kre­tisiert. 2. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündli­chen Verhandlung zu er­­mög­­lichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfol­gen (vgl. R. 109.1 VerfO). 3. Ei­ne Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgese­hen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu un­ter­stüt­zen. Im Übri­­gen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu ver­han­deln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfah­rens­spra­che unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten.

Keywords:

Simultanverdolmetschung; Änderung der Verfahrenssprache