Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_14943/2024 Date 22 March, 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bisscience Inc. Order/Decision reference ORD_14983/2024 Type of action Procedural Order Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109 VerfO näher konkretisiert. 2. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl. R. 109.1 VerfO). 3. Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten. Keywords: Simultanverdolmetschung; Änderung der Verfahrenssprache Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CFI_463/2023 Registry number App_14943/2024 Date 22 March, 2024 Parties 10x Genomics, Inc. v. Curio Bisscience Inc. Order/Decision reference ORD_14983/2024 Type of action Procedural Order Language of Proceedings German Court - Division Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division Headnotes: 1. Gemäß Art. 51 Abs. 2 EPGÜ sehen alle Kammern des Gerichts erster Instanz, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer Partei eine Verdolmetschung vor, um die Partei bei der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Dieser allgemeine Grundsatz wird in R. 109 VerfO näher konkretisiert. 2. Ziel der Simultanverdolmetschung ist es, den Beteiligten, welche der Verfahrenssprache nicht oder nicht in ausreichendem Maße mächtig sind, eine aktive Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Dabei kann die Verdolmetschung sowohl in als auch aus der Verfahrenssprache erfolgen (vgl. R. 109.1 VerfO). 3. Eine Verdolmetschung ist nach Art. 51 Abs. 2 EPGÜ allerdings nur in dem Umfang vorgesehen, wie diese angemessen erscheint, um eine Partei in der mündlichen Verhandlung zu unterstützen. Im Übrigen verbleibt es bei der Notwendigkeit, in der Verfahrenssprache zu verhandeln. Sind einzelne Parteivertreter der Verfahrenssprache mächtig, besteht weder Grund noch Veranlassung, ihnen die Verhandlung in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache unter Einsatz einer Simultanverdolmetschung zu gestatten. Keywords: Simultanverdolmetschung; Änderung der Verfahrenssprache Back to Decisions and Orders