Main Details: Case number UPC_CoA_4/2024 Registry number App_100/2024 Date 18 January, 2024 Parties Meril Life Sciences Pvt Ltd., Meril GmbH v. Edwards Lifesciences Corporation Order/Decision reference ORD_533/2024 Type of action Application Rop 223 Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) Headnotes: 1. Nach Regel 363.2 VerfO sind Entscheidungen, die gemäß den Regeln 360, 361 und 362 VerfO erlassen worden sind, Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) VerfO. Eine Entscheidung nach Regel 360 VerfO, mit der das Gericht eine Klage wegen Erledigung der Hauptsache abgewiesen hat, umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. 2. Das Berufungsgericht kann einem Antrag auf aufschiebende Wirkung nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist zu prüfen, ob auf der Grundlage dieser Umstände das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt. 3. Dass ein Kostenfestsetzungsverfahren weitere Kosten für die Berufungsklägerinnen verursachen würde überwiegt in der Regel nicht das Interesse der obsiegenden Partei im Sinne von Regel 151 VerfO (im vorliegenden Fall der Berufungs-beklagten) an einer schnellen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. 4. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung, gegen das sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. Keywords: Entscheidung nach Regel 360 VerfO; Aufschiebende Wirkung der Berufung Back to Decisions and Orders
Main Details: Case number UPC_CoA_4/2024 Registry number App_100/2024 Date 18 January, 2024 Parties Meril Life Sciences Pvt Ltd., Meril GmbH v. Edwards Lifesciences Corporation Order/Decision reference ORD_533/2024 Type of action Application Rop 223 Language of Proceedings German Court - Division Court of Appeal - Luxembourg (LU) Headnotes: 1. Nach Regel 363.2 VerfO sind Entscheidungen, die gemäß den Regeln 360, 361 und 362 VerfO erlassen worden sind, Endentscheidung im Sinne von Regel 220.1(a) VerfO. Eine Entscheidung nach Regel 360 VerfO, mit der das Gericht eine Klage wegen Erledigung der Hauptsache abgewiesen hat, umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. 2. Das Berufungsgericht kann einem Antrag auf aufschiebende Wirkung nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist zu prüfen, ob auf der Grundlage dieser Umstände das Interesse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt. 3. Dass ein Kostenfestsetzungsverfahren weitere Kosten für die Berufungsklägerinnen verursachen würde überwiegt in der Regel nicht das Interesse der obsiegenden Partei im Sinne von Regel 151 VerfO (im vorliegenden Fall der Berufungs-beklagten) an einer schnellen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. 4. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die Anordnung, gegen das sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist. Keywords: Entscheidung nach Regel 360 VerfO; Aufschiebende Wirkung der Berufung Back to Decisions and Orders