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Main Details:

Case number
UPC_CFI_452/2023
Date
Parties
Ortovox Sportartikel GmbH
v.
Mammut Sports Group AG, Mammut Sports Group GmbH
Order/Decision reference
ORD_592936/2023
Type of action
Application for provisional measures
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of First Instance - Düsseldorf (DE) Local Division

Headnotes:

Auch wenn das die Grundlage des Antrages auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen bildende Patent bisher kein kontradiktorisches erstinstanzliches Rechtsbestandsverfahren durchlaufen hat, kann der Rechtsbestand in einem für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen erforderli- chen Umfang gesichert sein (Anschluss an UPC_CFI_177/2023 [LD Düsseldorf], Anordnung v. 22.06.2023). 2. Ist das Streitpatent einem Rechtsbestandsangriff ausgesetzt, schließt dies die Anordnung einst- weiliger Maßnahmen nicht aus. Es ist in einem solchen Fall vielmehr die Aufgabe des Spruchkör- pers, zu beurteilen, ob der Rechtsbestand trotz eines solchen Angriffs hinreichend gesichert ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vor- gebrachten Einwände nicht geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen. 3. Vom Fehlen der zeitlichen Dringlichkeit ist nur dann auszugehen, wenn sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen erscheint, ihm die Inan- spruchnahme vorläufigen Rechtschutzes zu gestatten. 4. Die für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erforder- liche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht wiedergutzumachenden Schadens auf Antrag- stellerseite kann dann gegeben sein, wenn die angegriffene Ausführungsform auf einer, für die gesamte Branche wichtigen Leitmesse ausgestellt wird (Anschluss an UPC (UPC_CFI_177/2023 (LD Düsseldorf), Anordnung v. 22.06.2023). Auch wenn eine solche Leitmesse im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendet ist, kann der Erlass einer Anordnung ex-parte dann gerechtfer- tigt sein, wenn im Nachgang der Messe mit einer erheblichen Zahl von Geschäftsabschlüssen zu rechnen ist, ein Großteil dieser Geschäfte in der unmittelbar auf die Messe folgenden Zeit zu- stande kommt und es sich bei den Produkten der Parteien um substituierbare, direkte Konkur- renzprodukte handelt.

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