Order

Main Details:
Case number
UPC_CFI_9/2023
Date
Parties
Huawei Technologies Co. Ltd
v.
Netgear Inc./Netgear Deutschland GmbH/Netgear International Limited
v.
Netgear Inc./Netgear Deutschland GmbH/Netgear International Limited
Order/Decision reference
ORD 575878/2023
Type of action
Infringement Action
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of First Instance - Munich (DE) Local Division
Headnotes:
1) Gem. Regel 4.2 VerfO sind die Parteien gehalten, online bereitgestellte amtliche Formulare zu
verwenden. Hierzu zählen auch die unterschiedlichen Workflows. Innerhalb dieser Workflows
sind keine weiteren Anträge zu stellen, die anderen Workflows zugeordnet sind und/oder eine
abweichende Handhabung erfordern.
2) Im Workflow nach Regel 262.2 VerfO kann eine Partei Schutz vor der Kenntnisnahme durch
Dritte beantragen. Mit Eingang des Antrages wird automatisch vorläufiger Schutz bereitgestellt.
Soweit eine dritte Partei Zugang begehrt, wird der Antrag gerichtlich überprüft werden. Dies gilt
auch für den Fall, dass diese Informationen in einer Anordnung oder Entscheidung des Gerichts
enthalten sind. Verfahrensbeteiligt sind die antragstellende Partei sowie der Dritte. Andere
Prozessparteien sind nicht am Verfahren beteiligt.
3) Im Workflow nach Regel 262A VerfO kann eine Partei Schutz für vertrauliche Informationen
gegenüber einer anderen Prozesspartei beantragen. Vor Erlass der Anordnung ist diese andere
Prozesspartei zu hören (Regel 262A.4 VerfO).
4) Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Zwischenanhörung und der mündlichen
Verhandlung ist in Regeln 105.2 und 115 VerfO geregelt. Gesonderte Workflows stehen insoweit
nicht bereit. Mithin sind darauf gerichtete Anträge im Workflow des Hauptverfahrens (hier:
Verletzungsverfahrens) zu stellen.
Keywords:
Amtliche Formulare, Workflows, vertrauliche Informationen, Geheimhaltungsantrag, Ausschluss
der Öffentlichkeit