Skip to main content

Order

page banner image

Main Details:

Case number
UPC_CFI_9/2023
Date
Parties
Huawei Technologies Co. Ltd
v.
Netgear Inc./Netgear Deutschland GmbH/Netgear International Limited
Order/Decision reference
ORD 575878/2023
Type of action
Infringement Action
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of First Instance - Munich (DE) Local Division

Headnotes:

1) Gem. Regel 4.2 VerfO sind die Parteien gehalten, online bereitgestellte amtliche Formulare zu verwenden. Hierzu zählen auch die unterschiedlichen Workflows. Innerhalb dieser Workflows sind keine weiteren Anträge zu stellen, die anderen Workflows zugeordnet sind und/oder eine abweichende Handhabung erfordern. 2) Im Workflow nach Regel 262.2 VerfO kann eine Partei Schutz vor der Kenntnisnahme durch Dritte beantragen. Mit Eingang des Antrages wird automatisch vorläufiger Schutz bereitgestellt. Soweit eine dritte Partei Zugang begehrt, wird der Antrag gerichtlich überprüft werden. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Informationen in einer Anordnung oder Entscheidung des Gerichts enthalten sind. Verfahrensbeteiligt sind die antragstellende Partei sowie der Dritte. Andere Prozessparteien sind nicht am Verfahren beteiligt. 3) Im Workflow nach Regel 262A VerfO kann eine Partei Schutz für vertrauliche Informationen gegenüber einer anderen Prozesspartei beantragen. Vor Erlass der Anordnung ist diese andere Prozesspartei zu hören (Regel 262A.4 VerfO). 4) Der Ausschluss der Öffentlichkeit von der Zwischenanhörung und der mündlichen Verhandlung ist in Regeln 105.2 und 115 VerfO geregelt. Gesonderte Workflows stehen insoweit nicht bereit. Mithin sind darauf gerichtete Anträge im Workflow des Hauptverfahrens (hier: Verletzungsverfahrens) zu stellen.

Keywords:

Amtliche Formulare, Workflows, vertrauliche Informationen, Geheimhaltungsantrag, Ausschluss der Öffentlichkeit