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Procedural Order

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Main Details:

Case number
UPC_CFI_54/2023
Registry number
ACT_463258/2023
Date
Parties
Avago Technologies International Sales Pte. Limited
v.
Tesla Germany GmbH a.o.
Order/Decision reference
ORD_598391/2023
Type of action
Infringement Action
Language of Proceedings
German
Court - Division
Court of First Instance - Hamburg (DE) Local Division

Headnotes:

1. Die unterbliebene Nutzung des vom CMS vorgesehenen Workflows steht der Einhaltung einer sich aus der Verfahrensordnung ergebenden Frist nicht entgegen, Regel 4.1 Sätze 1 und 2 VerfO. Jedenfalls in der Anfangsphase des EPG – die vorliegende Klage wurde am ersten Tag der Arbeitsaufnahme des EPG, dem 1. Juni 2023, eingereicht – ist angezeigt, einen großzügigeren Maßstab anzulegen. 2. Auch im Nichtigkeitsverfahren vor dem EPG kann nach Art. 65 Abs. 3 EPGÜ ein Patent nur insoweit widerrufen werden, wie die Widerrufsgründe reichen, so dass ein Patent auch im Umfang einzelner selbständiger Patentansprüche im Rahmen des jeweils als Haupt- bzw. Hilfsantrag eingereichten vollständigen Anspruchssatzes (teilweise) bestehen bleiben kann. Dies gilt bei selbständigen Ansprüchen, wenn diese nicht in einer Weise aufeinander aufbauen, dass die Vernichtung des einen zwingend die Vernichtung des anderen erforderte, weil es geschlossene Anspruchssätze wären.

Keywords:

Fristberechnung; Nutzung von CMS-Workflows, Regel 4.1 Sätze 1 und 2 VerfO, Regel 30.1 VerfO iVm R. 29 lit (a) VerfO. Teilweise Nichtigkeit, Art. 65 Abs. 3 EPGÜ, Art. 138 Absatz 3 EPÜ